Grundsätzlich – Du darfst auch als Bezieher von Hartz IV (Arbeitslosengeld) umziehen. Dennoch gibt es einige essentielle Punkte, die Du als arbeitslos Gemeldeter beachten und vor dem geplanten Wohnungswechsel erledigen musst. Ein Umzug, dem das Jobcenter nicht zugestimmt hat, wird im Regelfall zu einem ernsthaften Problem und geht mit einer Kürzung – bis hin zur Einstellung – der Leistungen einher.
Daher empfiehlt es sich, diesen schon im Vornhinein mit dem für Dich zuständigen Berater zu besprechen. So kannst Du ausschließen, dass Du am Ende eine Sperrzeit in Kauf nehmen oder die Umzugskosten allein tragen musst. In diesem Artikel erfährst Du, wie Du einen geplanten Wohnungswechsel mit der Agentur für Arbeit abklärst. Und worauf Du dabei achten musst, damit Du nicht den Anspruch auf Mietkostenzuschuss oder andere Unterstützungsleistungen verlierst.
Wie bereits angesprochen: Du darfst umziehen! ABER es besteht die Verpflichtung, Deinen Umzugswunsch vorab mit dem Jobcenter zu besprechen. Wenn Du triftige Gründe anführst, ist sogar ein Umzug in eine andere Stadt und damit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters möglich. Ein guter Grund für einen Ortswechsel liegt beispielsweise vor, wenn Du in einer anderen Stadt bessere Chancen auf eine Festanstellung hast.
Das gilt auch, wenn der Hartz IV Bezug bestehen bleibt, obwohl ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Jobangebot in einer anderen Stadt annimmt und damit zu einer Minderung des Leistungsbezugs beiträgt. Achte bereits bei der Wohnungssuche auf einen angemessenen Mietpreis und die Dir – oder der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Quadratmeteranzahl an Wohnfläche. Am besten klärst Du den Faktor Gesamtkosten für die neue Wohnung mit Deinem derzeitigen Berater beim Jobcenter ab.
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Planst Du eine Wohnsitzverlegung in einen regional neuen Zuständigkeitsbereich, kann auch ein Gespräch mit dem zukünftig für Dich zuständigen Berater sinnvoll sein. Fakt ist, dass Du als Harz IV Empfänger innerhalb Deiner Stadt (sowie genauso in eine neue Stadt) umziehen darfst. Um Transferleistungskürzungen – oder gar Sperrzeiten – zu vermeiden, solltest Du jeodch im Vorfeld das persönliche Gespräch suchen und Dein Anliegen inklusive einer plausiblen Begründung vortragen.
Das Jobcenter schreibt vor, dass die Kosten für eine neue Wohnung angemessen sein müssen. Ziehst Du innerhalb Deiner bisherigen Stadt um, wird sich an den bisher von der ARGE übernommenen Mietkosten im Regelfall nichts ändern. Der Umzug in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland kann eine Erhöhung – aber auch eine Senkung der Kostenübernahme zur Folge haben. Dieser Umstand begründet sich in der Tatsache, dass sich die Übernahme der Mietkosten immer aus den ortsüblichen Preisen pro Quadratmeter und der Dir zugestandenen Wohnfläche ergibt.
Als Einzelperson zahlt Dir das Jobcenter eine geringere Wohnfläche als einer Bedarfsgemeinschaft – die sowohl ein Paar, als auch eine Familie sein kann. Um nachträgliche Einschränkungen oder eine Ablehnung der Kostenübernahme auszuschließen, solltest Du Deinen Wunsch vor der Realisierung mit dem zuständigen Berater absprechen und Dir die Genehmigung einholen. Neben dem Kostenfaktor solltest Du ein gutes Argument vorbringen, das den Umzug rechtfertigt.
Im Einzelfall kann die ARGE eine Kostenübernahme verweigern, wenn Du keine Notwendigkeit begründen und den Umzugswunsch nicht plausibel darstellen kannst. Selbst wenn sich hinsichtlich der Quadratmeteranzahl oder des Mietpreises keine Veränderungen ergeben, solltest Du immer im Hinterkopf behalten, dass das Jobcenter als Transferleistungsgeber letztendlich in letzter Instanz über die Genehmigung oder die Ablehnung eines Umzugsgesuchs entscheidet.
Die Voraussetzung einer Kostenübernahme selbst beruht darauf, dass das Jobcenter Deine Umsiedelung genehmigt hat. Hast Du eine Ablehnung erhalten und ziehst trotzdem um, musst Du damit rechnen, dass alle für den Umzug und die neue Wohnung entstehenden Kosten von Dir selbst getragen werden müssen. Achte auf alle Vorgaben, die der Leistungszahlung entgegenstehen und die letztendlich dazu führen könnten, dass Dich der Wohnungswechsel in einen finanziellen Engpass oder gar in die Schuldenfalle führt. Genehmigt das Jobcenter diesen jedoch, kannst Du
übernehmen lassen. Wichtig ist, dass Du Dir die Kostenübernahme vorab schriftlich zusichern lässt. Einer nachträglichen Geltendmachung stimmt das Jobcenter in der Regel nicht zu, sodass Du in diesem Fall allein für die Ausgaben aufkommen müsstest.
Bei allen in Rechnung gestellten Aufwendungen muss es sich um unmittelbare Umzugskosten in angemessener Höhe handeln. Dass Du diesbezüglich auf eine Rechnung der ausführenden Betriebe und Dienstleister bestehen musst, ist selbstverständlich. Um Dir eine Kostenübernahme zu sichern, solltest Du nicht auf eine mündliche Zustimmung vertrauen. Im Endeffekt zählt der schriftliche Bescheid, den Du vom Jobcenter im Bezug auf die Kostenübernahme mit konkreter Aufstellung erhalten hast. Jede Entscheidung wird dabei individuell und in konkreter Abwägung des Einzelfalls getroffen.
Ab dem 18. Lebensjahr bist Du in Deutschland volljährig. Jedoch – falls Du aus Deinem Elternhaus ausziehen willst, dabei aber Unterstützung durch das Jobcenter beziehst, gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Umzugsverbot.
Du fragst Dich jetzt eventuell: „Wie kann das sein und warum hat die Arge das Recht, Dir den Umzug zu verweigern?“
Fakt ist: Das Jobcenter verweigert Dir nicht den Umzug, sondern die Kostenübernahme im Falle eines Auszugs aus dem elterlichen Haushalt. Es gibt Ausnahmen, die Du prüfen und als Argument anführen kannst. Ungültig ist das Verbot natürlich bei Umzügen, die Dich aus dem Leistungstransfer des Jobcenters bringen. Ziehst Du beispielsweise aufgrund eines Jobangebots in eine andere Stadt, hat die ARGE keine Entscheidungsgewalt. In allen anderen Fällen darfst Du nur mit Genehmigung (und daraus resultierend finanzieller Unterstützung) des Jobcenters aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, falls Du
Die Angaben zu schwerwiegenden Gründen sind sehr konkret und bieten wenig Spielraum. Das heißt für Dich, dass Du bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur ausziehen darfst, wenn Dein Verbleib im elterlichen Haushalt eine körperlich oder psychisch nicht zumutbare Herausforderung darstellt. Eine gestörte Eltern-Kind-Beziehung, zu wenig Wohnraum oder unzumutbare Pendelzeiten beim Umzug der Eltern können ebenfalls ein Grund für die Zustimmung des Jobcenters zum Umzug bei U25 mit Harz IV Bezug sein.
Die strikten Regelungen betreffen Erstumzüge. Das heißt, wenn Du vor dem Hartz IV Bezug schon einmal außerhalb des Elternhauses gewohnt hast, sieht die Vorgehensweise anders aus. Hier solltest Du dennoch nicht auf die Einholung einer Genehmigung verzichten, da Du Dir auf diesem Weg die Kostenübernahme sicherst und vermeiden kannst, dass Du Makler- und Umzugskosten aus eigener Tasche finanzieren musst. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für
Grundsätzlich musst Du jedoch immer im Hinterkopf behalten, dass Du bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dazu verpflichtet bist, bei Umzugswunsch einen Antrag beim Jobcenter zu stellen und mit allen weiteren Schritten bis zur Erteilung der Genehmigung zu warten.
In einigen Fällen darf Dich das Jobcenter zu einem Umzug auffordern. Ein solcher ist z. B., falls Du zuvor mit einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hast und nun den gleichen Wohnraum für Dich alleine nutzt. Von dieser Praktik wird vor allem Gebrauch gemacht, wenn die Wohnung für eine Person zu groß und / oder zu teuer ist.
Die ARGE kann Dich in diesem Fall zwar nicht zum Umzug zwingen. Allerdings ist es das Recht des Jobcenters, alle die Wohnung betreffenden Leistungen auf die regionalen Standards zu kürzen. Das kann für Dich bedeuten, dass die aktuell bewohnten Räumlichkeiten zu teuer werden, da Du einen Teil für deren Erhalt aus der eigenen Tasche aufbringen musst. In diesem Fall handelt es sich um eine indirekte Aufforderung zum Umzug, der Du zugunsten Deiner finanziellen Sicherheit nachkommen solltest.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann das Jobcenter jedoch keinen Umzug zugunsten einer Jobaufnahme von Dir verlangen. Ist Dein zuständiger Bearbeiter etwa der Meinung, Dich 200 Kilometer entfernt von Deinem aktuellen Wohnort zu vermitteln, musst Du diesem Angebot nicht zustimmen.
Ein plausibler Grund für eine Anordnung zum Umzug beruht nämlich alleine auf der Tatsache, dass Deine aktuelle Wohnung zu groß oder zu teuer ist. In diesem Fall sollte Dich die ARGE allerdings dabei unterstützen, eine geeignete Unterkunft im angemessenen Rahmen und in Deinem gewohnten Umfeld zu finden.
Als Leistungsbezieher bist Du verpflichtet, Deinen Umzugsplan beim Jobcenter vorzulegen. Diesbezüglich gibt es Formulare, in denen Du Deine Gründe und alle umzugsspezifischen Angaben mitteilen musst. Ist der Antrag gestellt, wird Dein Sachbearbeiter eine genaue Prüfung vornehmen. Solltest Du eine Ablehnung erhalten und offensichtlich nicht gegen die Vorgaben der ARGE verstoßen, kannst Du begründeten Widerspruch einlegen.
Eine solche Ablehnung erhältst Du hauptsächlich für den Fall, dass die Kosten für eine neue Wohnung über der bisherigen Wohnraumbezuschussung liegen. Auch eine räumliche Vergrößerung kann dazu führen, dass das Jobcenter eine Genehmigung verweigert. Du solltest die Ablehnung keinesfalls ignorieren, da ein ungenehmigter Umzug mit gravierenden und kostspieligen Folgen einhergehen kann.
Du hast den Umzug beim Jobcenter beantragt und eine augenscheinlich plausible Begründung geliefert. Doch wider Erwarten bekommst Du eine Ablehnung mit dem Vermerk, dass Dein Umzugswunsch nicht genehmigt wird. Zwar kann Dir das Jobcenter den Wohnortwechsel nicht verwehren. Doch musst Du wissen, dass ein freiwilliger und nicht genehmigter Umzug nicht bezuschusst wird. Für Dich heißt das konkret, dass Du die Kosten für
selbst bezahlen musst.
Ein weiteres Problem entsteht, falls der neue Wohnsitz räumlich und preislich über Deiner bisherigen – vom Jobcenter finanzierten Wohnung – liegt. Mehrkosten nach einem Umzug werden grundsätzlich nur dann bezahlt, falls ein triftiger Grund für diesen vorliegt. Hinzu kommt, dass eine teurere neue Wohnung nur dann finanziert wird, wenn die Mehrkosten auf der ortsüblichen Vergleichsmiete beruhen.
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Prinzipiell solltest Du bei Bezug von Hartz IV genau abwägen, ob und welche Vorteile Dir ein Umzug bringt. Falls dieser mit finanziellen Einbußen einhergehen sollte, dann solltest Du die Angelegenheit noch einmal neu überdenken.
Willst Du umziehen und weißt nicht, wie Du als Hartz IV Bezieher am besten vorgehen sollst? Wende Dich an Deinen Sachbearbeiter beim Jobcenter. Dieser wird Dir ein Formular aushändigen, in dem Du alle den Umzug betreffenden Daten einträgst und die Gründe für diesen angibst. Bei Umzügen in eine andere Stadt und damit in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Jobcenters, solltest Du Dich mit beiden Behörden auseinandersetzen. In vielen Fällen kann Dir das Jobcenter Tipps für die Wohnungssuche geben oder Dir einen Ansprechpartner empfehlen, bei dem Du eine günstige Sozialwohnung findest.
Falls Du von einer Kleinstadt in eine größere Stadt umziehst, musst im Regelfall mit einer höheren Mietbelastung rechnen. In diesem Fall ist die vorherige Beantragung besonders wichtig. Hat das Jobcenter bisher Deine vollen Mietkosten übernommen, solltest Du sicherstellen, dass diese Kostenübernahme auch am neuen Wohnsitz erfolgt.
Informiere Dich deshalb schon im Vorherein über die Wohnungsgröße, welche Dir zusteht, sowie die ortsüblichen Mietpreise, die Du beim Jobcenter abrechnen kannst. Achte auch darauf, dass die Nebenkosten im üblichen Rahmen liegen und nicht zu hoch angesetzt sind. Stelle den Antrag ehe Du Dich auf die Wohnungssuche begibst oder einen Makler mit dieser beauftragst. Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter Umzugskosten nur dann, wenn sie vorher beantragt UND genehmigt wurden. In allen anderen Fällen wirst Du einen Bescheid erhalten, dass Du die Kosten selbst zahlen und keine Bezuschussung erwarten kannst.
Inzwischen steht besteht auch online die Möglichkeit die Änderung Deiner Wohnverhältnisse der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Und zwar über die Veränderungsmitteilung (VÄM).
Damit sind wir am Ende unseres Beitrags zum Thema „Umzug mit Hartz 4: Was muss ich dem Jobcenter beim Wohnungswechsel mitteilen?“ angelangt. Wir hoffen, dass die von uns gesammelten Informationen hilfreich für Dich gewesen sind. Übrigens: Mit unserer YouChange-Umzugsapp werden alle Deine Vertragspartner automatisch über Deine Namens- oder Adressänderung informiert. Dadurch hast Du keinen unnötigen Zeitaufwand mit dem Ummelden, vergisst niemand zu benachrichtigen und ersparst Dir neben Zeit vor allem Ärger. YouChange: Umziehen – einfach digital! Solltest Du noch Fragen zu unserem Service haben, kannst Du hier unsere FAQ nachlesen – oder uns direkt eine Nachricht schreiben.