Kann ich die Umzugskosten von der Steuer absetzen? Du hast eine neue Wohnung gefunden und verziehst in eine andere Stadt – oder gar in ein anderes Bundesland. Doch beim Blick auf die ganzen dafür notwendigen Ausgaben fragst Du Dich, ob (und wie) Du wenigstens einen Teil von diesen steuerlich absetzen kannst. Fakt ist: Auch bei einem privaten Umzug kannst Du Steuern sparen, indem Du einen gewissen Anteil der Kosten in der Steuererklärung angibst. Wie das geht und welche Voraussetzungen Du erbringen musst, das erfährst Du in diesem Artikel.
Wie bereits angesprochen, kannst Du durchaus einige Kosten für den Privatumzug steuerlich absetzen. Von haushaltsnahen Dienstleistungen (mehr zu diesen in Kapitel 4), die im Rahmen von diesem für Dich erbracht werden, kannst Du beispielsweise bis zu 20% (und maximal 4000 Euro) der Lohnkosten abschreiben.
Ziehst Du von Berufswegen um, wird allerdings ein anderes Berechnungsmodell (Umzugskostenpauschale oder Werbungskosten) herangezogen. Es lohnt sich daher, die Kosten für den Umzug in eine neue Stadt (oder ein anderes Bundesland) mit dem dort neu angetretenen Job zu verbinden, falls das möglich sein sollte.
Ja – auch als Pensionist kann ein Umzug in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Ähnlich zum klassischen Privatumzug können Rentner verschiedene pauschale Aufwendungen geltend machen. Erfolgt ein Umzug ins Alten- oder Pflegeheim (und ist aufgrund einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten nötig), besteht sogar die Möglichkeit die Kosten in voller Höhe von der Steuer abzusetzen. Die Bedingung für eine Rückerstattung über die Steuererklärung beruht natürlich darauf, dass der Rentner steuerpflichtig ist. Und damit zur jährlichen Abgabe einer Erklärung ans Finanzamt verpflichtet.
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Bei einem privaten Umzug sind zuerst einmal haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar – und zwar im Umfang von 20 % (und bis zu maximal 4000 Euro). Als solche zählen prinzipiell alle Lohnkosten, die im direkten Zusammenhang mit Deinem Wohnungswechsel stehen. Dazu gehören beispielsweise:
Absetzen kannst Du dabei allerdings lediglich die reinen Lohnkosten – keine Aufwendungen für Materialien oder Kilometergeld. Die Lohnkosten müssen deshalb in der Rechnung gesondert angegeben werden. Wichtig ist außerdem, dass Du alle Rechnungen beleghaft überweist und auf Barzahlungen verzichtest. Das Finanzamt erkennt diese nämlich nicht an und Du gehst leer aus. Selbst für den Fall, dass Du die Rechnung vorlegen und damit die Inanspruchnahme einer professionellen Leistung beweisen kannst. Ist jedoch kein Zahlungsbeleg für diese vorhanden, kannst Du auch die Zahlung nicht nachweisen.
Tipp: Buchst Du studentische Umzugshelfer, solltest Du die Beauftragung über ein steuerpflichtiges Portal vornehmen. In diesem Fall erhältst Du die Rechnung vom Vermittler und hast die Möglichkeit, alle auf dieser aufgelisteten Beträge in der Jahressteuererklärung einzutragen.
Zusätzlich kann ein privater Umzug aufgrund einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 Einkommensteuergesetz – EStG) von der Steuer abgesetzt werden. Auch hier können Kosten etwa für Transport, Wohnungssuche und doppelte Miete die Steuerlast senken.
Dazu musst Du allerdings erstens mit einem ärztlichen Attest nachweisen, warum Dein Umzug krankheitsbedingt notwendig geworden ist. Das Finanzamt akzeptiert etwa einen krankheitsbedingten Wohnungswechsel, wenn Gehbehinderte die Treppe zu ihrer Wohnung in einem oberen Stockwerk nicht mehr bewältigen können. Oder auch den altersbedingten Umzug in ein Pflegeheim. Und zweitens müssen die gesamten Kosten (Krankheit und Umzug) über der Grenze der zumutbaren Belastung liegen – sowie nicht von einer Versicherung übernommen worden sein.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen wie bereits erwähnt alle Lohnkosten, die im direkten Zusammenhang mit Deinem Wohnungswechsel stehen. Das sind beispielsweise:
Bei allen Handwerker- und Reinigungskosten solltest Du bedenken, dass die Steuererstattung nur für Leistungen in Deiner alten Wohnung und nicht im neuen Zuhause möglich ist. Wie bereits betont, spielt die Rechnung mit Ausweisung der Mehrwertsteuer eine grundlegende Rolle. Sind sowohl diese, als auch eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung (wie z. B. ein Kontoauszug), vorhanden, können haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20% (und bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Die Angabe in der Steuererklärung erfolgt in der Anlage “Haushaltsnahe Aufwendungen”.
Achtung: Sieh in jedem Fall von einer Barzahlung ab. Auch, für den Fall, dass Du für diese eine Rechnung erhältst, könnte es von Seiten des Finanzamtes aufgrund der fehlenden Zahlungsbestätigung Probleme geben.
Hier liegt der Teufel im Detail. Grundsätzlich kannst Du 20% der Lohnkosten (bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 Euro) für Handwerker, die im Rahmen Deines Umzugs für Dich tätig werden, über die Steuer absetzen – unter den im vorhergehenden Kapitel erwähnten haushaltsnahen Dienstleistungen. Allerdings bist in der Beweispflicht, dass es sich bei den erbrachten Leistungen wirklich um Arbeiten handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
Plausibel sind Handwerkerrechnungen für alle Reparaturen in der alten Wohnung, die Du laut Mietvertrag vornehmen und aus der eigenen Tasche bezahlen musst. Nicht absetzbar sind Handwerkerleistungen, die der Verschönerung – beispielsweise der Verlegung von Fußböden – dienen. Oder solche, die an Deinem neuen Wohnort anfallen. Um kostspielige Fauxpas auszuschließen, solltest Du Dich im Zweifelsfall vorab bei Deinem Finanzamt oder Steuerberater erkundigen.
Nein, die Kosten für einen Privatumzug können nicht pauschal abgesetzt werden, dies ist lediglich für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel möglich. Und zwar über die sogenannte Umzugskostenpauschale.
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Anlage “Haushaltsnahe Aufwendungen” (Zeile 5) erfasst. Ziehst Du privat um und hast dafür einen gesundheitlichen Grund, handelt es sich bei Deinen Ausgaben um außergewöhnliche Belastungen (in der Steuererklärung ab Zeile 13 zu finden).
Die Eintragung im richtigen Feld ist essenziell für die Berücksichtigung Deiner Ausgaben und schließt aus, dass Deine Steuererklärung eine Ehrenrunde läuft und letztendlich zu einer Steuerprüfung führt. Hast Du Deine Steuererklärung bisher selbst ausgefüllt und dem Finanzamt vorgelegt, solltest Du Dir im Jahr des Umzugs fachliche Unterstützung holen.
Du wirst erstaunt sein, wie viele Positionen absetzbar sind und wie sehr Deine Steuerlast sinkt. Viele der legalen Steuertricks rund um den Privatumzug sind Dir als Laie gar nicht bekannt. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder der Steuerberater wissen ganz genau, in welcher Höhe (und unter welchem Punkt) die jeweilige Umzugsleistung eingetragen wird.
Um einen Teil (20% der Lohnkosten) der Ausgaben für Deinen privaten Umzug von der Steuer absetzen zu können, musst Du gemeinsam mit der Steuererklärung alle diesbezüglichen Rechnungen (inklusive der entsprechenden Zahlungsbelege) einreichen. Es ist dabei wichtig, dass auf diesen die Lohnkosten getrennt und klar von den sonstigen Aufwendungen (Materialien, Fahrtkosten usw.) abgegrenzt aufgeführt sind.
Deshalb solltest Du die Rechnungen nicht bar begleichen und die Überweisungsbelege gut aufbewahren. Denn auch, wenn Du eine Rechnung für die erbrachte Leistung besitzt, jedoch keinen Zahlungsbeleg, kann das Finanzamt Dir die Steuerrückerstattung verweigern. Eine Ausnahme stellt dar, falls Dir die Firma im Gegenzug für eine Barzahlung eine Quittung mit Datum und Firmenstempel aushändigt. Eine solche wird ebenfalls anerkannt.
Lege Dir daher einen Ordner an, in dem Du alle den Umzug betreffenden Rechnungen inklusive der Zahlungsbelege abheftest.
Verschenke kein Geld! Ziehst Du von privat um, kannst Du einige Ausgaben steuerlich absetzen und im Folgejahr eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt erwarten – wichtig ist lediglich die richtige Umzugsplanung. Aufgrund der Problematik mit Barzahlungen möchten wir Dich noch einmal darauf hinweisen: Wickle Rechnungen von Umzugshelfern, Umzugsfirmen und Handwerkern für haushaltsnahe Dienstleistungen ausnahmslos über Dein Girokonto ab. Die Devise „Nur Bares ist Wahres“ trifft leider bei Zahlungen für Umzugskosten nicht zu – und führt letztendlich nur dazu, dass Deine Rechnungen nicht in voller Höhe (oder gar nicht) anerkannt werden.
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