Die Auflösung einer Familie – die mentale und gelebte Trennung der Eltern – geht immer mit einigen Schwierigkeiten einher. Besonders komplex wird es, wenn bei gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil umziehen möchte – vor allem bei einem Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland. Mit dieser Thematik beschäftigen sich Gerichte tagtäglich, da eine gütliche Einigung nur in den seltensten Fällen möglich ist.
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bei dem lebt das gemeinsame Kind. Doch was passiert, wenn der alleinerziehende Elternteil den Wohnort verlegen möchte, so dass der nicht erziehende nur unter schwierigsten Bedingungen seinem Besuchsrecht und den Umgangszeiten nachkommen kann?
Dieser Beitrag hilft Dir dabei, bei der Umzugsplanung für einen Umzug bei gemeinsamen Sorgerecht die richtigen Entscheidungen zu treffen. Entscheidend ist, immer zu bedenken, dass ein Kind kein Spielball Eurer Gefühle ist und dass Ihr als Eltern – nicht als Ex-Paar – zum Kindeswohl entscheiden müsst.
Wer sich ohne die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils eine neue Wohnung sucht und den Ex-Partner und Kindsvater / die Ex-Partnerin und Kindsmutter vor vollendete Tatsachen stellen möchte, muss mit ernsteren Problemen rechnen. Denn der Umzug, sollte er nicht innerhalb der selben Stadt stattfinden, bedarf der Zustimmung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Die zur Kindsgeburt geteilte Sorge, die von beiden Eltern gewünscht wurde, muss nämlich jederzeit eingehalten und beachtet werden.
Die Meldebehörde verlangt bei Anmeldung eines Kindes unter 16 Jahren eine Bescheinigung, mit welcher der andere Elternteil seine Zustimmung gibt. Lediglich Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, können selbst bestimmen, ob sie beispielsweise mit der Mutter umziehen – oder ihren Freundeskreis und ihre Schule nicht aufgeben und sich dafür beim Vater anmelden – wollen. Ohne die Unterschrift des nicht mit umziehenden Elternteils ist es Dir unmöglich Dein Kind
anzumelden.
Wie Du siehst, lohnt es sich, ein gütliche Einigung zu erzielen und das geteilte Sorgerecht ernst zu nehmen.
Die Antwort ist klar und deutlich. „Einfach“ – sprich ohne den Kindsvater oder die Kindsmutter in Kenntnis zu setzen und dessen Zustimmung einzuholen – kannst Du nicht umziehen. Viele Mütter fragen sich, ob das nicht ein Einschnitt in die Privatsphäre ist und dem getrennt lebendem Vater zu viele Rechte gibt.
Der Gesetzgeber sieht allerdings die Einigung vor, da Du Dich ja bei Kindesgeburt für die gemeinsame Sorge – und damit für alle gekoppelten Rechte und Pflichten – entschieden hast. Das gilt natürlich nur für einen Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland. Denn ziehst Du innerhalb des aktuellen Wohnorts in eine andere Wohnung, kann Dir das andere Elternteil den Umzug nicht verbieten und hat kein Mitspracherecht.
Ohne Mitspracherecht darfst Du nur innerhalb Deiner Stadt und des Kreises umziehen. Bei einem Radius von 30 bis 50 km wird kein Gericht ein Umzugsverbot erteilen. Willst Du allerdings 100 oder mehr Kilometer weit verziehen, solltest Du immer bedenken, dass der nicht-erziehungsberechtigte Elternteil auf sein Umgangsrecht bestehen könnte. Und Dir demzufolge vor der Beginn der Umzugsplanung dessen (schriftliches) Einverständnis einholen.
Willst Du – wegen einem neuen Job oder einer neuen Liebe – in ein anderes Bundesland (oder gar ins Ausland) umziehen und das Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht besteht, mitnehmen, ist die Zustimmung essenziell. In den meisten von diesen Fällen wirst Du allerdings keine solche bekommen. Was nun? Hier bleibt Dir nur der Weg zu Gericht, wo Du einen Antrag auf die Beendigung der geteilten Sorte stellen oder einen Richterspruch zum geplanten Umzug anstreben kannst.
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Fakt ist aber, dass Du Dich bei einem Umzug in weitere Ferne dem Kindesentzug strafbar machst, falls der Vater bzw. die Mutter nicht zugestimmt hat – und Du dennoch umsiedelst. Das Gericht trennt hierbei zwischen Umzügen in die nähere Umgebung und in die Ferne. Ziehst Du zum Beispiel vom Dorf in die nächste Stadt oder umgekehrt, machst Du Dich nicht strafbar, auch wenn dem anderen Erziehungs- und Sorgeberechtigten Dein Wohnortwechsel nicht gefällt.
Grundsätzlich solltest Du jedoch immer das Gespräch suchen. Mit Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils sparst Du Dir nicht nur eine Menge (unnötige) Schwierigkeiten – sondern vor allem auch Diskussionen. Außerdem stehst Du spätestens bei
wieder vor der Problematik, dass Du ohne die schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils keine Handhabe hast und unverrichteter Dinge wieder abziehen musst.
Rechtlicher Hintergrund zum Umzug bei gemeinsamer Sorge
Umzüge innerhalb der gleichen Stadt und im selben Kreis brauchen keine Zustimmung des nicht erziehenden Sorgeberechtigten. Ein Wohnungswechsel, der zum Beispiel mit einer Verkleinerung der Räumlichkeiten einhergeht, ist Deine alleinige Entscheidung. Um des lieben Friedens Willen empfiehlt es sich dennoch, das Gespräch zu suchen und Deinen Willen zur Kommunikation zu zeigen. Dass sich der Vater oder die Mutter sträubt und Du nicht umziehen darfst, brauchst Du in diesem Fall aber nicht zu befürchten.
Fakt ist, dass Du durch die geteilte Sorge nicht allein über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes entscheiden kannst. Willst Du in eine andere Stadt umziehen – was ebenso mit einem Kita- oder Schulwechsel einhergeht – ist die Zustimmung Deines ehemaligen Partners erforderlich. Sollte diese nicht erteilt werden, kann nur der Weg vor Gericht helfen und Dich davor bewahren, letztendlich eine Anklage wegen Kindesentzug in Kauf nehmen zu müssen.
Hier ist die Genehmigung zwingend erforderlich. Ausnahmen bestätigen die Regel, wenn Du zum Beispiel bereits an einer Bundesländergrenze wohnst und Dein Umzug keine Einschränkungen im Umgangs- und Besuchsrecht mit sich bringt. In allen anderen Fällen könnt ihr nur gemeinsam entscheiden oder müsst, sofern ihr euch nicht einigen könnt, einen Gerichtstermin für die Klärung der Aufenthaltsbestimmung und den Umgang wahrnehmen.
Die Auswanderung mit einem Kind, für das Du nicht die alleinige Sorge hast, erfordert eine gute Vorbereitung sowie rechtliche Absicherung. Neben dem Einverständnis des zweiten Sorgeberechtigten bist Du verpflichtet, einen Antrag mit Begründung beim Familiengericht zu stellen.
Der Umzug ins Ausland geht mit einer Veränderung der Muttersprache, Schwierigkeiten beim Schulwechsel und einer nicht zu unterschätzenden Entfernung bei Besuchen einher. Diese Anordnung gilt natürlich nicht für Urlaubsreisen. Doch sobald es um einen dauerhaften Wohnortwechsel geht, kann die Entscheidung nur gemeinsam – oder von einem Richter- getroffen werden.
Viele Trennungsväter und auch einige Mütter stehen vor diesem Problem. Die Beziehung / die Ehe geht auseinander und das Kind verbleibt bei einem Elternteil. Bei geteiltem Sorgerecht gibt es gewisse Regeln, an die sich beide Elternteile halten müssen. Die Trennung von Tisch und Bett ändert nichts an den Rechten und Pflichten, die das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, laut Gesetzgeber hat. Willst Du mit dem gemeinsamen Kind umziehen, kann dieser Wunsch ansonsten in einem heftigen Gerichtsstreit enden.
Empfehlenswert ist deshalb, dass Du Deinem ehemaligen Partner mitteilst, dass (und warum) Du umziehen willst. Rechne nicht gleich mit einer Abwehrhaltung Deines Gegenübers. Manchmal regeln sich die Dinge am einfachsten, wenn Du das Thema offen ansprichst und Dich kommunikativ zeigst. An der geteilten Sorge kannst Du sowieso nichts ändern, da der Entzug des Sorgerechts nur in sehr seltenen Fällen und bei nachweislicher Gefährdung des Kindeswohls erfolgt.
Damit Du zukünftig in Frieden leben und Deinem Kind den Umgang mit beiden Eltern ermöglichen kannst, solltest Du deshalb in einem ersten Schritt immer versuchen, den Umzug ohne ein Gericht zu besprechen und das Einverständnis Deines Ex-Partners in schriftlicher Form einzuholen.
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In der Praxis hat der Kindsvater meist das Nachsehen. Auch, wenn er Klage beim Familiengericht einreicht oder das Jugendamt einschaltet, dürfen Mütter in den meisten Fällen mit dem gemeinsamen Kind umziehen. Lediglich bei Umzügen ins Ausland – vor allem dann, wenn der Umzug mit einem Wechsel der Kultur einhergeht – kann es zu Untersagungen kommen.
Ziehst Du als alleinerziehende Mutter innerhalb Deutschlands um, wird man Dir im Regelfall keine Steine in den Weg legen und zu Deinen Gunsten Recht sprechen. Viele Trennungsväter reisen zwei Mal pro Monat durch die halbe Republik, um ihre Kinder zu sehen und ihr Recht zum Umgang durchzusetzen. Hast Du ein erhebliches Interesse und kannst Deinem Umzugswunsch eine triftige, plausible Begründung beifügen, wird das Urteil für Dich ausfallen.
Nur wenn der zurückbleibende (und durch Deinen Umzug benachteiligte) Elternteil berechtigte und begründete Einwände anführt, kann es zu einer Neuverteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommen – und damit zur Untersagung Deines Wohnortswechsels. In jüngster Vergangenheit haben einige Urteile für Verwirrung gesorgt. Es wurde dem alleinerziehenden Elternteil zwar der Umzug gestattet: Die Bedingung dafür war allerdings, dass das Kind in seiner gewohnten Umgebung – und damit beim getrennt lebenden Elternteil – verbleibt.
Fakt ist, dass Du Dir beim derzeit gültigen ABR (Aufenthaltsbestimmungsrecht) vor einem Wohnortwechsel die Einwilligung des anderen Elternteils einholen musst. Grundsätzlich solltest Du nie ohne diese umziehen, da der Alleingang durchaus zu einer Klage wegen Kindesentzug führen kann. Verweigert Dir der ehemalige Partner (Kindsvater / -mutter) den Umzug, muss er allerdings gute Gründe vorbringen. Denn ein Wunschkonzert ist auch das Sorgerecht keines.
Planst Du eine Auswanderung oder einen Umzug, der das Kind mehr als 100 Kilometer vom Vater oder der Mutter entfernen würde, kann das Familiengericht durchaus gegen Deine Pläne entscheiden. In diesem Fall wäre die Alternative das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugeben und allein zu verziehen. Ob Du das willst – und ob der andere Elternteil das Kind überhaupt als Alleinerziehender betreuen möchte und kann – sollte allerdings vorab geklärt und präzise abgewogen werden.
Hinweis: Bietet Dein Umzug Dir und dem Kind eine Verbesserung der Lebenssituation, wird Dein ehemaliger Partner auch beim Familiengericht dazu angehalten, der Umsiedlung zuzustimmen und dem Neuanfang keine Steine in den Weg zu legen.
Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete.
Um das ABR zu erhalten, ist das Sorgerecht eine grundlegende Bedingung. Im Umkehrschluss heißt das aber nicht, dass jeder Sorgeberechtigte automatisch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind verfügt.
Mit der Entscheidung zur Aufenthaltsbestimmung beschäftigen sich tagtäglich zahlreiche Familiengerichte im gesamten Bundesgebiet. Es ist zum Beispiel möglich, einem Elternteil das ABR zu entziehen und gerichtlich anzuordnen, wo das Kind zukünftig lebt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die gemeinsame Sorge ebenfalls endet. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht sind voneinander trennbar.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der Personensorge, die Eltern für ihr Kind haben. Explizit regelt es den Wohnort und die feste Meldeadresse des Kindes. Trennst Du Dich von Deinem ebenfalls sorgeberechtigten Partner, ist eine Neuverhandlung der Aufenthaltsbestimmung nötig.
Grundsätzlich legt das ABR also fest, wo das Kind lebt und welches Elternteil seinen Alltag organisiert.
Im Bezug auf das ABR und den Umgang mit einem gemeinsamen Kind gibt es keine Sonderregelungen während Corona (auch nicht für einen Umzug während Corona). Ausnahmen bestehen nur,
Entgegen vieler Forumseinträge und anderer Angaben im Internet sind umgangsberechtigte Elternteile nicht dazu verpflichtet sich „frei zu testen“. Die Verweigerung des Tests ist keine Berechtigung dazu, auf eigene Faust eine Umgangssperre auszusprechen und den normalen Umgang zu unterbrechen.
Im Bezug auf eine Urlaubsreise hat der ehemalige Partner kein Mitspracherecht. Die Bedingung dafür ist natürlich, dass der Urlaub das Kindeswohl nicht gefährdet und diesbezüglich zum Beispiel nicht in Regionen führt, die aktuell (oder generell) als Risikogebiete eingestuft sind. In allen anderen Fällen kann jedes sorgeberechtigte Elternteil in der ihm zustehenden Zeit mit dem gemeinsamen Kind dort verweilen, wo es möchte. Da der Urlaub nicht den Alltag betrifft, ist das ABR für diese Zeit außer Kraft gesetzt.
Eine Elternvereinbarung,
hat Gültigkeit bis zum (rechtlich wirksamen) Widerruf. Das heißt, dass Du Dich an alle getroffenen Vereinbarungen halten und Deinem ehemaligen Partner alle in der Vereinbarung getroffenen Rechte zugestehen musst. Eine Elternvereinbarung kann nur in gemeinsamer Absprache oder durch einen Gerichtsbescheid verändert und / oder entkräftet werden. Ihr solltet daher ganz genau überlegen, inwieweit ihr die Vereinbarung schließt und welche Punkte Ihr verpflichtend dokumentieren wollt.
Bei Einhaltung der Umgangsregeln – sowie aller gegenseitigen Rechte und Pflichten – ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zeitlich unbegrenzt. Allerdings darf es nicht dazu missbraucht werden, dem anderen sorgeberechtigten Elternteil das Kind zu entziehen und Besuchstermine zu vereiteln. Ist das der Fall, kann das ABR gerichtlich neu verhandelt sowie vergeben werden. Gleiches gilt bei jeglicher Form der nachweislichen Kindswohlgefährdung.
Verheiratete Paare haben das gemeinsame Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nach der Trennung wird das ABR meist der Mutter zugesprochen, da sie für das Kind sorgt und den Alltag regelt. Als Vater hast Du es nicht einfach, da Du Dir dieses Gericht in vielen Fällen extra gerichtlich erstreiten musst. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wird das ABR dem Elternteil zugesprochen, der sich anhand seiner Voraussetzungen am besten um das Kind und seine Belange kümmern kann. In der modernen Zeit ist es jedoch nicht ungewöhnlich, dass es alleinerziehende Väter gibt.
Wirklich selbst entscheiden dürfen Kinder ab dem 16. Lebensjahr. Allerdings werden die Kindeswünsche ab dem 12. Lebensjahr bereits berücksichtigt. Das Gesetz selbst spricht vom 18. Lebensjahr und damit von der Volljährigkeit. Doch in der Praxis zeigt sich, dass ein Kind, das einen deutlichen Wunsch äußert und ihn begründen kann, auch vor der Vollendung des 18. Lebensjahres angehört wird. Gründe für eine Neuvergabe der Aufenthaltsbestimmung können
der Job des erziehenden Elternteils,
ein Umzugswunsch
oder ein ungeregelter Alltag
sein.
Das alleinige ABR muss vor dem Familiengericht erstritten werden. Allerdings trägst Du als Kläger die Kosten, sodass Du genau überlegen und abwägen solltest, ob eine Erfolgsaussicht besteht. In den meisten gescheiterten Beziehungen, in denen das Kind sowohl Vater als auch Mutter liebt und sich bei beiden Elternteilen gleich wohl fühlt, kann das paritätische Wechselmodell eine gute Lösung zur festgelegten Aufenthaltsbestimmung sein. Hier lebt das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das setzt jedoch natürlich die Wohnortnähe sowie eine konfliktfreie Kommunikation auf Elternebene voraus.
Wer das alleinige ABR hat, darf über den grundlegenden Alltag des Kindes entscheiden. Ausgenommen sind existenzielle Fragen wie die Auswahl der Schule, größere Operationen und Umzüge ins Ausland. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht geht mit der Verpflichtung einher, das Kind richtig zu versorgen und sich erziehungstechnisch nichts zu Schulden kommen zu lassen.
Um das ABR zu verlieren, musst Du grobe Verstöße gegen Deine Verpflichtung als sorgeberechtigtes Elternteil begehen. Ein klagender Vater, der Dir etwas nicht Beweisbares vorwirft, führt nicht zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Solltest Du das alleinige ABR anstreben, musst Du im Gegenzug aber genug Beweise sammeln und diese außerdem vor Gericht plausibel begründen können.
Der Umzug mit Kindern, für die Du und Dein ehemaliger Partner die gemeinsame Sorge trägt, muss nicht unbedingt in einem Gerichtsstreit enden. In den meisten Fällen ist ein klärendes Gespräch ausreichend, um auf Elternebene zusammenzufinden und eine Entscheidung zum Besten aller Beteiligten zu treffen. Denke immer daran, dass bei der Entscheidung das Kindeswohl (und nicht persönliche Befindlich- oder Streitigkeiten) im Vordergrund stehen sollte.
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